Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines/ Angebot

(1) Planungsangebote
Bei einem Planungsangebot behält sich der AN (Auftragnehmer) eine Anpassung der Vergütung für den Fall gesetzlicher Änderungen oder einer Änderung der EZE-Anzahl (Erzeugungseinheitenanzahl) vor.

(2) Planungsangebote, sonstige Angebote
Kosten für Vermessungsarbeiten und Suchschachtungen zur Bestandsfeststellung trägt der AG. Genehmigungen von Bahnquerungen sind grundsätzlich nicht im Angebot enthalten und müssen gesondert beauftragt werden. Sämtliche Genehmigungsgebühren sind vom AG zu übernehmen.

(3) Planungsangebote, Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote
Grundsätzlich gilt, dass alle nicht im Angebot enthaltene Leistungen nicht Bestandteil des Angebotes sind. Sollte der AG eine andere Leistung wünschen, müssen diese in einem gesonderten Angebot angeboten werden.

 

§ 2 Preisbindung

(1) Planungsangebote

a) Angebotsgültigkeit

Der AN hält sich 4 Wochen an ein Planungsangebot gebunden (Planungsangebote mit Festpreis).

b) Vergütung

Die Vergütung ist fest vereinbart bei einem Beginn der Tätigkeit vom AN spätestens 6 Monate nach Projektbeginn beim AN. Bei späterem Leistungsbeginn behält sich der AN eine Anpassung in Abstimmung mit dem AG vor.

c) Auftragserweiterungen

Auftragserweiterungen werden jeweils gesondert -in noch zu vereinbarender Höhe mit dem AG- vor Aufnahme der Tätigkeit durch den AN, beauftragt.

(2) Angebote nach tatsächlichem Aufwand, Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote

a) Angebotsgültigkeit

Der AN hält sich 4 Wochen an das Angebot gebunden.

b) Auftragserweiterungen

Auftragserweiterungen werden jeweils gesondert -in noch zu vereinbarender Höhe mit dem AG- vor Aufnahme der Tätigkeit durch den AN, beauftragt.

 

§ 3 Kommunikation

(1) Planungsangebote
Bei einem Planungsangebot werden alle Bauabläufe zu den Gewerken des Netzanschlusses vom AN koordiniert, um den Bauzeitenplan einzuhalten. Dazu wird der AN vom AG mit der entsprechenden Weisungsbefugnis ausgestattet. Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufes wird der AG Weisungen an die Ausführenden der Einzelgewerke im Zusammenhang mit dem Netzanschluss nur nach Rücksprache mit dem AN erteilen. Hat der AN Bedenken gegen die Weisungen, ist dies unverzüglich schriftlich anzumelden.

(2) Planungsangebote, Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote
Die Kommunikation und sämtlicher Schriftverkehr müssen über den jeweiligen Projektleiter des AN erfolgen.

 

§ 4 Anlagengutachten und Konformitätserklärung
(Durchführung erfolgt durch ein Subunternehmen)

(1) Planungsangebote
a) Bedingung
Bedingung für die Bereitstellung des Anlagengutachtens ist, dass die EZE‘s grundsätzlich den gültigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei sog. Mischparks und ähnlichem behält sich der AN einen entsprechenden Nachtrag vor.

b) Vergütung
Die Rechnungen vom jeweiligen Subunternehmen (Zertifizierer) werden mit einem 15%igen Aufschlag an den AG weiterberechnet. Dem AG steht es frei, selbst einen Zertifizierer zu beauftragen.

c) Allgemeine Geschäftsbedingungen Subunternehmen
Bei Beauftragung des Subunternehmens durch den AN gelten zusätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Subunternehmens. Diese werden dem AG zur Verfügung gestellt.

(2) Planungsangebote/ Prototypen
Bei Prototypen entfallen die Positionen in Bezug auf Anlagengutachten und Konformitätserklärung im Angebot. Nach Erhalt des Einheitenzertifikates bei Prototypen kann der AG ein separates Angebot bezüglich des Anlagengutachten und Konformitätserklärung erhalten.

 

§ 5 Einstellung/Pausierung des Projekts

(1) Planungsangebote, Schutzprüfungen

a) Einstellung des Projektes aufgrund Versagung der Baugenehmigung/ Netzanschluss/ sonst. Gründe

Sollte der Vertrag aus Gründen enden, die weder der AN noch der AG zu vertreten haben, z.B. aufgrund rechtskräftiger Versagung der Baugenehmigung oder des Netzanschlusses, erhält der AN eine anteilige Vergütung nach dem -bis zu dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gründe- tatsächlich erbrachten Aufwand. Der AN wird eine Schlussrechnung erstellen. Bereits getätigte Abschläge werden nicht zurückerstattet.

Sollte ein Zertifizierer über den AN beauftragt worden sein, gehen eventuell anfallende Kosten zu Lasten des AG.

b) Einstellung des Projektes aus Gründendes AG

Unterbleibt die Realisierung des Projektes aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, gilt die vorstehende Regelung §5 (1a) entsprechend, zzgl. einer pauschalen Vergütung in Höhe von 10% der Gesamtsumme aus dem Vertrag (ohne Zertifizierungskosten).

Sollte ein Zertifizierer über den AN beauftragt worden sein, gehen eventuell anfallende Kosten zu Lasten des AG.

c) Pausierung des Projektes
Sollte der Vertrag länger als 2 Jahre pausieren, die weder der AN noch der AG zu vertreten haben, z. B. aufgrund Landeigentümer, Tierschutz oder Gemeinden, behält sich der AN vor, die Preise vom Vertrag nach der Pausierung anzupassen, z. B. aufgrund steigender Fixkosten etc.

(2) Angebote nach tatsächlichem Aufwand, sonstige Angebote

Unterbleibt die Realisierung des Projektes erhält der AN eine anteilige Vergütung nach dem -bis zu dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gründe- tatsächlich erbrachten Aufwand. Der AN wird eine Schlussrechnung erstellen.

 

§ 6 Laufzeit

(1) Planungsangebote, Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung und endet mit Erfüllung der vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen oder durch Kündigung.

 

§ 7 Schriftform

(1) Planungsangebote, Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote
Änderungen dieses Angebotes bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Husum/Schleswig.

 

§ 8 Rechte und Pflichten bei Rechtsnachfolge

(1) Planungsangebote, Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote
Verpflichtungen und Rechte der Vertragsparteien gelten auch zugunsten bzw. gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern.

 

§ 9 Haftung

(1) Planungsangebote, Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote
Für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG gegenüber dem AN, haftet der AN im gesetzlichen Rahmen. Die Haftung ist auf die vereinbarte Auftragssumme beschränkt.

Eine Haftung für entgangene Einspeiseerlöse (Produktionsausfall), entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, sowie für die Ersatzbeschaffung von Energie- und Finanzierungskosten, gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen. Terminvereinbarungen können nur gehalten werden, soweit es die Lieferungs- und Witterungsverhältnisse, sowie die termingerechte Selbstbelieferung mit den benötigten Vormaterialien zulassen.

 

§ 10 Kündigung

(1) Planungsangebote, Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote
Die Vertragsparteien haben das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der AN länger als 1 Monat nicht in der Lage sein sollte, die aus diesem Vertrag geschuldeten Tätigkeiten trotz einmaliger Fristsetzung durch den AG zu erbringen, bei Leistungsverweigerung, Zahlungsverzug des AG nach Rechnungsstellung und einmaliger Fristsetzung durch AN oder wegen Verstoßes sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

a) Planungsangebote

Eventuell bereits gezahlte Abschläge werden nicht erstattet. Zusätzlich bereits getätigte Leistungen werden entsprechend nach unserer aktuellen Preisliste abgerechnet. Sollte der Zertifizierer über den AN beauftragt worden sein, gehen eventuell anfallende Kosten zu Lasten des AG.

Bei Kündigung die der AG zu vertreten hat, gilt § 5 (1b) entsprechend.

b) Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote

Bereits getätigte Leistungen werden entsprechend nach unserer aktuellen Preisliste abgerechnet. Sollte ein Subunternehmen beauftragt worden sein, gehen eventuell anfallende Kosten zu Lasten des AG.

 

§ 11 Bestimmungen

(1) Planungsangebote, Angebote Schutzprüfung, sonstige Angebote

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Planungsvertrages unwirksam oder nichtig sein/ oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Planungsvertrag nicht.

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise, dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen rechtlichen und wirtschaftlichen Regelungsinhalt gerecht werden.

Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der erstellte Vertrag eine Lücke ausweisen, verpflichten sich die Vertragsparteien, auf eine angemessene Regelung hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn sie die nicht getroffene Regelung bedacht hätten.